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   BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05   

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https://dejure.org/2005,4229
BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05 (https://dejure.org/2005,4229)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2005 - 6 B 3.05 (https://dejure.org/2005,4229)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 (https://dejure.org/2005,4229)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung besonderen Netzzugangs zur Genehmigung der vereinbarten Entgelte; Grundsätzliche Bedeutung des auslaufenden Telekommunikationsgesetzes; Konzeption der Entgeltregulierung im Zusammenhang mit der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2005, 119
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist trotz des Außerkrafttretens des alten Rechts eine richtungsweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 12 f. m.w.N.).

    9 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    9 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Selbst wenn sich insoweit mit Blick auf § 31 Abs. 6 Satz 2 TKG 2004 Bedenken ergäben, führte dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83 BVerfGE 70, 288 ).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 m.w.N.; Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 17).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es den Vortrag eines der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 108.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Anschlußrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05
    Ausnahmsweise liegt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn der Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, wie etwa im Fall einer aktenwidrigen Feststellung (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 BVerwG 8 C 108.82 Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 35 S. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Das muss aber offensichtlich sein; es ist nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 30. März 2005 a.a.O.).

    13 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben solche Rechtsfragen trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Das muss aber offensichtlich sein; es ist nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 30. März 2005 a.a.O.).

    11 Die von der Beklagten und von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen des ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts können schließlich nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2005 a.a.O. Rn. 9 und vom 13. Juli 2007 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Denn offensichtlich stellen sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage (vgl. auch Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 3 f.).
  • BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09

    Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f. und vom 13. Juli 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 3 f.).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    Es ist zwar richtig, dass eine Rechtsfrage, falls sie grundsätzlich klärungsbedürftig war, trotz auslaufenden Rechts klärungsbedürftig bleibt, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, offensichtlich in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 26. Februar 2002 BVerwG 6 B 63.01 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36; zur Offensichtlichkeit: Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 ).
  • BVerwG, 08.12.2005 - 6 B 81.05

    Wettbewerbsverhältnis auf dem Breitbandkabelmarkt; Anspruch auf Entgelt für die

    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 4 f.).
  • VG Berlin, 20.11.2012 - 72 K 19.12

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; kurz vor der

    Dies kann dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereit stellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleich stellt, welcher vom Arbeitgeber für einen vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - BVerwGE 124, 292 ff, S. 295 f., zitiert nach juris, dort Rdnr. 19, und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39, zitiert nach juris).

    Für die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines solchen Arbeitsplatzes ergibt, trägt der Arbeitgeber die materielle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., Randziffern 38 ff. [Abschnitt II 3 Buchstabe f]).

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Die zweite anerkannte Ausnahmekonstellation ist gegeben, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, was mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2005 - 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f., 9, vom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 - juris Rn. 5 ff., vom 5. April 2011 - 6 B 41.10 - Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 6 und vom 4. Juni 2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 5 ff.; weiter differenzierend etwa: Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier , VwGO, Stand März 2015, § 132 Rn. 54; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 60).
  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 28.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 7.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 30.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 47.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 29.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 48.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 19.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 10.05

    Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 18.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 46.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 13.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 9.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 16.05

    Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 12.05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Teilweise Aufhebung eines

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 14.05

    Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 8.05

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 15.05

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 11.05

    Anspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf

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